Ludwig Wittgenstein
S. 53

Einem wahren Satz entspricht eine Tatsache, d.i. eine wahre Beschreibung eines Gegenstandes: das Fundament eines Namens ist aber nicht eine Tatsache, denn der Name bedeutet einen Gegenstand und beschreibt ihn nicht, sein Fundament ist dieser (in einer Zuordnungshandlung mit einem Zeichen bezeichnete) Gegenstand und dessen Bestimmbarkeit. Unter Keyts Voraussetzungen wäre der Name eine bloße Abkürzung (Definition) eines komplexen Ausdruckes, aber Name und Definition sind nicht dasselbe, denn jener hat selbständig Bedeutung, während ein Definiendum nur über sein Definiens Bedeutung hat (vgl. TLP-3.261). Keyt verwechselt demnach Übergang (1) (=Definition einer Kennzeichnung durch ein einfaches Zeichen) mit Übergang (4) (Transformation einer Kennzeichnung in einen Namen durch Formalisierung).

Tatsächlich ist in TLP-2.02331 nicht (1) die abgeschlossene Heraus-, Hervorhebung und (2) die wahre Bestimmung des Gegenstandes als Bedingung (1') seiner Benennbarkeit ausgedrückt, sondern seine Heraus-, Hervorhebbarkeit und (2') seine Bestimmbarkeit. Der Name hat also mit Wahrheit und (1') Tatsächlichkeit nichts zu tun: sein Gegenstand muss nur ein möglicher (2') Referenzpunkt sein und als bestimmbarer Gegenstand „gegeben" sein.99 Eine weitere unstatthafte Voraussetzung der Keyt-Interpretation ist, dass dem Gegenstand „Existenz" zugeschrieben wird in demselben Sinn wie den Tatsachen: Keyt sieht demnach Stabilität und Starrheit des Name-Gegenstand Bezuges begründet in der „Existenz" der Gegenstände (als Bestandteile von) Tatsachen. Jedoch sind Tatsachen und GEGENSTÄNDE (vgl. Anm. 82) nicht gleichermaßen jenseits der Domäne der Logik und also Sache der Erfahrung, der Unterschied in ihrer „Gegebenheit" besteht vielmehr darin, dass die Logik wohl vor den Tatsachen ist, aber nicht vor den GEGENSTÄNDEN: „Die Logik ist vor jeder Erfahrung - dass etwas so ist. Sie ist vor dem Wie, nicht vor dem Was." (TLP-5.552) Und das „Was", also „welche Elementarsätze es gibt" (TLP-5.557) und d.h. zugleich, welche GEGENSTÄNDE es „gibt" (vgl. TLP-5.5561) ist Sache der „Anwendung der Logik" (TLP-5.557): die Anwendung (der Logik) ist somit die Bedingung dafür, dass Namen sinnvoll sind und dass (als deren Bedeutungen) bestimmbare Gegenstände „gegeben" sind.


99 Diese Bedingungen der Benennung des bestimmbaren Gegenstandes werden in Kap. 1.3 zusammengefasst unter dem Titel GEGENSTAND (groß geschrieben), der - im Unterschied zum Gegenstand (klein geschrieben), das ist der bestimmte Gegenstand im Sachverhalt - der mögliche Referenzpunkt (V) und der Potenzraum des (21) Sachverhalt ist, der GEGENSTAND als Inhalt und Form (vgl. TLP-2.025), als Bedeutung des Namens als Referenz- und Formpotential, als mehr oder weniger frei wählbares Zweckkonzept, was wie beschrieben werden kann.